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Archiv- und Bibliotheksordnung

Die Archiv- und Bibliotheksordnung für das Institut Papst Benedikt XVI. in Regensburg tritt mit Genehmigung des Bischofs von Regensburg am 29. Juni 2014, dem Hochfest Peter und Paul, in Kraft.


Auszug aus der Archiv- und Bibliotheksordnung:

 

§ 8 Grundsätzliches
(1) Archiv- und Bibliotheksgut steht nach Maßgabe dieser Archiv- und Bibliotheksordnung für die Benützung zur Verfügung.
(2) Bei der Benützung von Schrift- und Dokumentationsgut, vor allem von Unterlagen aus Nachlässen, gehen Vereinbarungen mit Eigentümern und deren Erben und von diesen getroffene Festlegungen den Regelungen dieser Ordnung vor.
(3) Der Benützer hat sich zur Beachtung der Archiv- und Bibliotheksordnung, sowie der Benützungsordnung des Instituts, die vom Leiter des Instituts auf der Grundlage dieser Archiv- und Bibliotheksordnung erlassen wurde, zu verpflichten.
(4) Der Benützer hat sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 9 Benützungsberechtigte
(1) Das Archiv und die Bibliothek stehen öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung.
(2) Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
§ 10 Benützungszweck
Das Archiv- und Bibliotheksgut kann benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse liegt u.a. vor, wenn mit der Benützung wissenschaftliche, pädagogische oder amtliche Zwecke verfolgt werden.
§ 11 Schutzfristen
(1) Die Schutzfrist für das im Institut verwahrte Archivgut beträgt 30 Jahre nach dem Tod des Nachlassgebers bzw. der natürlichen Person, auf die sich die personenbezogenen Daten in den Unterlagen beziehen. Diese Frist bezieht sich auf den Sterbetag der betroffenen Person. Ist das Todesdatum nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, wird eine Schutzfrist von 110 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person festgelegt.

 

Archiv- und Bibliotheksordnung